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Baum fällen in Frankfurt am Main: wann die Stadt eine Genehmigung verlangt

Von der Offrano-Redaktion · mit KI-Unterstützung erstellt, redaktionell geprüft ·

Kurz gesagtIn Frankfurt am Main ist das Fällen genehmigungspflichtig, wenn der Baum unter die städtische Baumschutzsatzung fällt. Geschützt sind Laubbäume und Ginkgobäume mit einem Stammumfang über 60 Zentimetern und Nadelbäume über 90 Zentimetern, gemessen in einem Meter Höhe. Die Genehmigung erteilt das Umweltamt als Untere Naturschutzbehörde, den Antrag stellt der Grundstückseigentümer. Getrennt davon gilt die bundesweite Schonzeit vom 1. März bis 30. September. Diese Seite erklärt beide Regeln, die nötigen Unterlagen und die Pflicht zur Ersatzpflanzung.

Wann verlangt Frankfurt am Main eine Genehmigung zum Baumfällen?

Eine Genehmigung der Stadt Frankfurt am Main ist nötig, wenn der Baum unter die städtische Baumschutzsatzung fällt. Geschützt sind im baurechtlichen Innenbereich Laubbäume und Ginkgobäume mit einem Stammumfang über 60 Zentimetern sowie Nadelbäume über 90 Zentimetern. Gemessen wird in einem Meter Höhe. Diese Bäume ohne Genehmigung zu fällen oder zu zerstören, ist nach der Satzung verboten.

Rechtlicher Rahmen ist § 29 Bundesnaturschutzgesetz. Danach können Bäume als geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt werden, was viele Gemeinden per Baumschutzsatzung tun. Ab welchem Stammumfang der Schutz greift, legt die Kommune fest — in Frankfurt eben bei 60 beziehungsweise 90 Zentimetern.

Zuständig für den Antrag ist das Umweltamt als Untere Naturschutzbehörde. Es entscheidet über Bäume außerhalb öffentlicher Grünanlagen, Friedhöfe und des öffentlichen Straßenraums, also vor allem auf Privatgrundstücken. Für Bäume in öffentlichen Grünanlagen und im Straßenraum ist das Grünflächenamt zuständig; es führt dort Fällungen und Kronenschnitte im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht durch. Laut Stadt ist eine Fällung ohne die erforderliche Genehmigung eine Ordnungswidrigkeit.

Schutzstatus und Schonzeit sind zwei getrennte Fragen. Auch außerhalb der Schonzeit bleibt die Genehmigung nach der Frankfurter Baumschutzsatzung erforderlich. Klären Sie deshalb beides, bevor Sie einen Termin mit einem Fachbetrieb vereinbaren.

Schonzeit vom 1. März bis 30. September: was in dieser Zeit nicht erlaubt ist

Vom 1. März bis 30. September dürfen Bäume außerhalb des Waldes und gärtnerisch genutzter Grundflächen sowie Hecken und Gebüsche nicht abgeschnitten oder beseitigt werden. Diese Schonzeit steht in § 39 Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz und gilt bundesweit, also auch für Grundstücke in Frankfurt am Main. Schonende Form- und Pflegeschnitte bleiben in diesem Zeitraum zulässig.

Ausnahmen nennt das Gesetz unter anderem für die Verkehrssicherung und für zulässige Bauvorhaben. Die Länder können den Zeitraum erweitern oder um bis zu zwei Wochen verschieben.

Unabhängig vom Kalender gilt der Artenschutz nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz. Verboten ist danach unter anderem, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere besonders geschützter Arten zu beschädigen oder zu zerstören. Europäische Vogelarten dürfen während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit nicht erheblich gestört werden. Das betrifft zum Beispiel Höhlen- und Nistbäume, unabhängig vom Stammumfang.

Wer stellt den Baumfällantrag in Frankfurt und welche Unterlagen verlangt das Umweltamt?

Den Baumfällantrag in Frankfurt am Main muss die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks stellen. Das Umweltamt nimmt den Antrag online entgegen; alternativ gibt es ein Formular zum Ausdrucken. Telefonisch ist das Amt unter 069 212-44344 erreichbar.

  • Fotos der Bäume, die beseitigt werden sollen
  • Lageplan im Maßstab 1:500 mit dem eingezeichneten Grünbestand — laut Satzung in zweifacher Ausfertigung
  • Baumart jedes betroffenen Baumes
  • Stammumfang, gemessen in einem Meter Höhe
  • Höhe des Baumes
  • Grund für die Fällung — die Stadt nennt als Beispiel einen Baum, der auf die Straße oder auf ein Haus zu stürzen droht

Für den Bescheid erhebt die Stadt Gebühren nach ihrer Verwaltungskostensatzung. Die Baumschutzsatzung sieht außerdem vor, dass ein Antrag als genehmigt gilt, wenn innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen keine abschließende Entscheidung mitgeteilt wird. Sie enthält auch eine Härtefallregelung: Die Genehmigung ist zu erteilen, sofern die Versagung zu einer unzumutbaren Härte führen würde und die Erteilung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist.

Ersatzpflanzung nach einer genehmigten Fällung in Frankfurt

Nach einer genehmigten Fällung verlangt die Frankfurter Baumschutzsatzung eine Ersatzpflanzung. Ihr Umfang richtet sich nach dem Stammumfang des gefällten Baumes. Die Pflege der Ersatzpflanzung ist fünf Jahre lang durch die Antragstellerin oder den Antragsteller sicherzustellen.

Ist die Pflanzung im erforderlichen Umfang auf dem Grundstück aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, kann auf einem anderen Grundstück im Geltungsbereich der Satzung gepflanzt werden. Das kann ein weiteres eigenes Grundstück sein oder das eines zustimmenden Dritten. Andernfalls ist eine Ausgleichszahlung zu leisten.

Keine Ersatzpflanzung und keine Ausgleichszahlung sieht die Satzung vor, wenn der geschützte Baum abgestorben oder durch Sturm umgeworfen ist. Für die Artenwahl bei Nachpflanzungen führt die Stadt die Frankfurter Baumliste mit stadtklimatauglichen Arten. Sie wird fortlaufend aktualisiert und nennt Kriterien wie Hitze- und Trockenheitstoleranz sowie ökologischen Wert.

Nicht nur das Fällen: welche Eingriffe die Frankfurter Satzung sonst noch erfasst

Die Frankfurter Baumschutzsatzung untersagt auch Beschädigungen an geschützten Bäumen. Genannt sind Eingriffe in Rinde, Stamm, Wurzeln oder Krone, wenn die Schäden zum vorzeitigen Absterben oder zum Verlust des charakteristischen Erscheinungsbildes führen können.

Im Wurzelbereich nennt die Satzung ausdrücklich weitere Handlungen: wasserdichte Versiegelung der Bodenfläche, Abgrabungen, Ausschachtungen, Aufschüttungen und Verdichtungen. Verboten sind sie, wenn dadurch das vorzeitige Absterben des Baumes droht. Eine neue Pflasterung rund um den Stamm ist deshalb kein reines Gartenthema.

Bei Bauvorhaben ist das Grünflächenamt frühzeitig einzubinden, bei Vorhaben im öffentlichen Raum zusätzlich das Amt für Straßenbau und Erschließung. Die Stadt stellt dafür eine Planungshilfe für den Baumschutz auf Baustellen im öffentlichen Raum bereit. Wer einen Neubau plant oder Abriss- und Rückbauarbeiten vorbereitet, klärt den Baumbestand deshalb vor dem ersten Baggertag.

Wer fällt den Baum und was sollten Sie vorher klären?

Die Fällung selbst führt ein Fachbetrieb für Baumpflege und Baumfällung aus. Er begutachtet den Baum, fällt ihn oder trägt ihn in Teilstücken ab, transportiert das Holz ab und entfernt auf Wunsch den Wurzelstock. Arbeiten in der Höhe und mit der Motorsäge gehören nicht in Laienhand.

Den Aufwand bestimmt der Standort. Diese Punkte sollten Sie vor dem Gespräch mit einem Betrieb kennen:

  • Schutzstatus des Baumes und Stand der Genehmigung beim Umweltamt
  • Zeitpunkt mit Blick auf die Schonzeit vom 1. März bis 30. September
  • Baumart, Stammumfang und Höhe
  • Zugang zum Grundstück für Fahrzeuge und Hebetechnik
  • Nähe zu Gebäuden, Zäunen und Leitungen
  • Menge des anfallenden Holzes und Entsorgung
  • ob der Wurzelstock entfernt werden soll
  • Auflagen aus dem Bescheid, etwa eine Ersatzpflanzung

Wenn Sie einen Fachbetrieb für eine Fällung in Frankfurt am Main suchen, beschreiben Sie Ihr Vorhaben in der Anfrage: Sie geht an genau einen Betrieb, ist für Sie kostenlos und unverbindlich, und der Betrieb bezahlt dafür, dass er sie übernimmt.

Häufige Fragen

Ab welchem Stammumfang ist ein Baum in Frankfurt geschützt?

Die Frankfurter Baumschutzsatzung schützt im baurechtlichen Innenbereich Laubbäume und Ginkgobäume mit einem Stammumfang über 60 Zentimetern sowie Nadelbäume über 90 Zentimetern. Gemessen wird in einem Meter Höhe. Für diese Bäume ist eine Genehmigung des Umweltamts erforderlich.

Wer darf den Baumfällantrag in Frankfurt stellen?

Den Antrag muss laut Stadt die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks stellen. Er kann online beim Umweltamt eingereicht oder als Formular ausgedruckt und abgegeben werden. Zuständig ist das Umweltamt als Untere Naturschutzbehörde.

Welche Unterlagen gehören zum Baumfällantrag?

Beizufügen sind Fotos der betroffenen Bäume und ein Lageplan im Maßstab 1:500 mit dem eingezeichneten Grünbestand, laut Satzung in zweifacher Ausfertigung. Anzugeben sind Baumart, Stammumfang in einem Meter Höhe und Baumhöhe. Für den Bescheid erhebt die Stadt Gebühren nach ihrer Verwaltungskostensatzung.

Darf ich zwischen März und September fällen?

Vom 1. März bis 30. September dürfen Bäume außerhalb des Waldes und gärtnerisch genutzter Grundflächen sowie Hecken und Gebüsche nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz nicht abgeschnitten oder beseitigt werden. Schonende Form- und Pflegeschnitte bleiben zulässig. Das Gesetz nennt Ausnahmen, unter anderem für die Verkehrssicherung und zulässige Bauvorhaben.

Muss ich nach der Fällung einen neuen Baum pflanzen?

Die Frankfurter Satzung verlangt nach einer genehmigten Fällung eine Ersatzpflanzung, deren Umfang sich nach dem Stammumfang des gefällten Baumes richtet. Ist das auf dem Grundstück nicht möglich, kommt ein anderes Grundstück im Geltungsbereich oder eine Ausgleichszahlung in Betracht. Die Pflege der Ersatzpflanzung ist fünf Jahre sicherzustellen.

Was gilt für den Baum im Straßenraum vor meinem Haus?

Für Bäume in öffentlichen Grünanlagen, auf Friedhöfen und im öffentlichen Straßenraum ist in Frankfurt das Grünflächenamt zuständig. Es führt dort Fällungen und Kronenschnitte im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht durch. Die Baumschutzsatzung und der Baumfällantrag beim Umweltamt betreffen Bäume außerhalb dieser Flächen.

Quellen