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Baum fällen in München: Genehmigung, geschützte Bäume und Schonzeit

Von der Offrano-Redaktion · mit KI-Unterstützung erstellt, redaktionell geprüft ·

Kurz gesagtIn München brauchen Sie für das Fällen eines geschützten Baums eine Genehmigung der Stadt. Geschützt ist ein Baum nach der Münchner Baumschutzverordnung ab 60 Zentimetern Stammumfang, gemessen in einem Meter Höhe über dem Erdboden. Seit dem 31. Dezember 2025 gilt eine neue Fassung der Verordnung mit dieser Schwelle; sie bezieht auch Obstbäume und Kletterpflanzen ein. Unabhängig von der Genehmigung gilt bundesweit eine Schonzeit vom 1. März bis 30. September. Welche Stelle den Antrag bearbeitet, hängt davon ab, wo der Baum steht.

Baum fällen in München: Wann verlangt die Stadt eine Genehmigung?

Eine Genehmigung verlangt die Landeshauptstadt München für jeden Baum, der unter die städtische Baumschutzverordnung fällt. Geschützt ist ein Baum ab 60 Zentimetern Stammumfang, gemessen in einem Meter Höhe über dem Erdboden. Seit dem 31. Dezember 2025 gilt eine neue Fassung der Verordnung mit dieser abgesenkten Schwelle. Genehmigungspflichtig ist nicht nur das Fällen, sondern auch ein stärkerer Rückschnitt.

Ältere Merkblätter der Stadt nennen noch die frühere, höhere Schwelle. Maßgeblich ist der Verordnungstext in der Fassung zum Zeitpunkt Ihres Antrags. Eine Baumschutzverordnung hat München seit 1976; die geltende Fassung steht im Münchner Stadtrecht. Auskunft zu Einzelfragen gibt die Baumschutzbehörde im Referat für Stadtplanung und Bauordnung.

Welche Bäume die Münchner Baumschutzverordnung seit der Neufassung schützt

Die neue Münchner Baumschutzverordnung erfasst mehr Gehölze als die frühere Fassung. Obstbäume und Kletterpflanzen sind seit dem Neuerlass einbezogen. Geschützt sind nach den Angaben der Stadt insbesondere:

  • Bäume ab 60 Zentimetern Stammumfang, gemessen in einem Meter Höhe über dem Erdboden
  • mehrstämmige Gehölze, wenn ein Stamm mindestens 40 Zentimeter misst und die Summe aller Stämme mindestens 60 Zentimeter ergibt
  • Obstbäume ab 60 Zentimetern Stammumfang in einem Meter Höhe
  • Kletterpflanzen an Wänden, sobald sie die genannten Maße erreichen
  • alle festgesetzten und gepflanzten Ersatzbäume, unabhängig vom Stammumfang

Den Stammumfang messen Sie in einem Meter Höhe über dem Erdboden. Genau diese Angabe verlangt auch das Antragsformular der Stadt. Wer unsicher ist, misst vor dem Antrag nach und notiert die Baumart.

Wo der Baum steht, entscheidet über Geltungsbereich und zuständige Stelle in München

Die Baumschutzverordnung gilt nicht auf jedem Münchner Grundstück, sondern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Bereiche. Welche Flächen dazugehören, ergibt sich aus den Karten in der Anlage zur Verordnung. Eine Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 zeigt das Gebiet grob, den genauen Grenzverlauf bestimmen die Detailkarten im Maßstab 1:5.000. Mit der Neufassung wurde der Geltungsbereich um 650 Hektar und 130 neue Baugebiete erweitert.

Zuständig ist im Regelfall die Baumschutzbehörde in der Abteilung 5 des Referats für Stadtplanung und Bauordnung. Liegt der Baum in einem Landschaftsschutzgebiet oder ist er ein geschützter Landschaftsbestandteil, entscheidet die Untere Naturschutzbehörde im Referat für Klima- und Umweltschutz. Dort sind Fällungen für alle Baumarten antragspflichtig, unabhängig vom Stammumfang.

Soll der Baum einem Bauvorhaben weichen, gehört der Antrag zum Bauantrag bei der Lokalbaukommission. Verlangt werden dann unter anderem ein Baumbestandsplan und die Baumbestandserklärung. Gleiches gilt, wenn vor dem Neubau ein Abriss ansteht.

Wer den Fällantrag in München stellen darf und welche Angaben er braucht

Antragsberechtigt ist jede betroffene Person, nicht nur der Eigentümer. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellenden. Grundlage ist das vollständig ausgefüllte Antragsformular für Baumfällung und Baumveränderung.

  • Baumart und Stammumfang in Zentimetern, gemessen in einem Meter Höhe über dem Erdboden
  • eine Skizze oder ein Lageplan mit dem Standort des betroffenen Baumbestands
  • eine Fotodokumentation der Schäden, die die Bearbeitung erleichtert
  • bereits vorhandene Gutachten zum Baum

Die Bearbeitung dauert nach Angaben der Unteren Naturschutzbehörde zwei bis drei Monate, je nach Antragsaufkommen. Planen Sie diesen Vorlauf ein, bevor Sie einen Termin mit einem Fachbetrieb abstimmen. Wie hoch die Gebühr ausfällt, richtet sich nach der Anzahl der Gehölze, den zu erstellenden Gutachten und danach, ob eine Ortsbesichtigung nötig war.

Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung nach einer genehmigten Fällung in München

Wird eine Fällung in München genehmigt, ist im Regelfall eine Ersatzpflanzung zu leisten. Ist sie auf dem Grundstück nicht möglich, verlangt die Stadt stattdessen eine Ausgleichszahlung. Den Umfang ermittelt die Baumschutzbehörde über ein Punktesystem nach Anlage B der Verordnung.

Die Stadt stellt ein Tool zur Baumbewertung bereit, mit dem Antragstellende den zu erwartenden Ausgleich vorab ermitteln können. Die Genehmigung kann mit Auflagen und Bedingungen ergehen. Seit der Neufassung ist zusätzlich eine Sicherheitsleistung für Ersatzpflanzungen möglich. Auch nach einer Fällung im Landschaftsschutzgebiet kann eine Ersatzpflanzung als Ausgleich verlangt werden.

Schonzeit: Vom 1. März bis 30. September wird in München nicht gefällt

Vom 1. März bis 30. September dürfen Bäume außerhalb des Waldes und gärtnerisch genutzter Flächen nicht abgeschnitten oder beseitigt werden. Diese Schonzeit steht in § 39 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes und gilt ebenso für Hecken und Gebüsche. Schonende Form- und Pflegeschnitte bleiben zulässig. Ausnahmen gelten unter anderem für die Verkehrssicherung und für zulässige Bauvorhaben.

In München laufen Gehölzfäll- und Gehölzschnittarbeiten deshalb im Zeitraum vom 1. Oktober bis Ende Februar, also außerhalb der Vogelbrutzeit. Zwischen 1. März und 30. September dürfen nach dem Infoblatt der Unteren Naturschutzbehörde keine Maßnahmen erfolgen, die Nist- oder Brutplätze oder Nahrungsquellen entziehen.

Eine Fällgenehmigung ersetzt die Schonzeit nicht. Die Genehmigung nach der Münchner Baumschutzverordnung und der Artenschutz nach Bundesrecht greifen unabhängig voneinander. Wer im Herbst fällen lässt, braucht für einen geschützten Baum trotzdem die Genehmigung der Stadt.

Gefahr im Verzug: Was gilt für einen akut umsturzgefährdeten Baum in München?

Geht von einem Baum eine unmittelbar drohende Gefahr aus, gilt die Genehmigung nach der Münchner Baumschutzverordnung als erteilt. Voraussetzung ist eine Anzeige bei der Baumschutzbehörde spätestens zwei Wochen nach der Durchführung, mit aussagekräftigen Unterlagen. Wird die Gefahrenlage nicht hinreichend belegt, gilt die Genehmigung nicht als erteilt. In Landschaftsschutzgebieten dürfen bei akuter Gefahr die notwendigen Maßnahmen ohne vorherige schriftliche Erlaubnis der Unteren Naturschutzbehörde erfolgen.

Ist die Fällung nur aus Gründen der Verkehrssicherheit nötig, ohne akute Gefahr, bleibt es beim Antrag bei der Baumschutzbehörde. Fotos und ein vorhandenes Gutachten helfen, die Lage gegenüber der Behörde zu belegen. Das Fällen selbst übernimmt ein Fachbetrieb mit der nötigen Ausrüstung und Absicherung.

Wenn Sie für eine Fällung oder einen Rückschnitt einen Fachbetrieb suchen, beschreiben Sie Ihr Vorhaben in der Anfrage: Sie ist für Sie kostenlos und unverbindlich und geht an genau einen Betrieb.

Häufige Fragen

Ab welchem Stammumfang ist ein Baum in München geschützt?

Geschützt ist ein Baum nach der Münchner Baumschutzverordnung ab 60 Zentimetern Stammumfang, gemessen in einem Meter Höhe über dem Erdboden. Bei mehrstämmigen Gehölzen genügt ein Stamm mit mindestens 40 Zentimetern, wenn die Summe aller Stämme mindestens 60 Zentimeter ergibt. Maßgeblich ist der Verordnungstext in der Fassung zum Zeitpunkt des Antrags.

Sind Obstbäume in München genehmigungspflichtig?

Ja, Obstbäume sind seit dem Neuerlass der Baumschutzverordnung ab 60 Zentimetern Stammumfang in einem Meter Höhe geschützt. Die neue Fassung gilt seit dem 31. Dezember 2025. Auch Kletterpflanzen an Wänden fallen darunter, sobald sie diese Maße erreichen.

Wie lange dauert eine Fällgenehmigung in München?

Die Untere Naturschutzbehörde nennt eine Bearbeitungsdauer von zwei bis drei Monaten, je nach Antragsaufkommen. Planen Sie diesen Vorlauf ein, bevor Sie einen Termin für die Arbeiten abstimmen. Vollständige Unterlagen mit Fotos und vorhandenen Gutachten erleichtern die Bearbeitung.

Darf ich in München im Sommer einen Baum fällen lassen?

Vom 1. März bis 30. September dürfen Bäume außerhalb von Wald und gärtnerisch genutzten Flächen nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz nicht beseitigt werden. In München laufen Fäll- und Schnittarbeiten deshalb vom 1. Oktober bis Ende Februar. Schonende Form- und Pflegeschnitte bleiben zulässig; Ausnahmen gelten unter anderem für die Verkehrssicherung.

Brauche ich auch für einen starken Rückschnitt eine Genehmigung?

Ja, bei einem geschützten Baum ist nicht nur die Fällung, sondern auch ein stärkerer Rückschnitt genehmigungspflichtig. Der Antrag geht an die Baumschutzbehörde der Abteilung 5 im Referat für Stadtplanung und Bauordnung. Liegt der Baum in einem Landschaftsschutzgebiet, ist die Untere Naturschutzbehörde zuständig.

Wer darf den Antrag stellen — nur der Eigentümer?

Antragsberechtigt ist jede betroffene Person, nicht nur der Eigentümer des Grundstücks. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellenden. Bei einem Bauvorhaben gehört der Antrag zum Bauantrag bei der Lokalbaukommission.

Quellen