Hausbau Bewilligung in Österreich: Gemeinde und Magistrat als Baubehörde
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Wer erteilt in Österreich die Baubewilligung für ein Wohnhaus?
Baubehörde für den Hausbau ist in Österreich die Gemeinde, konkret der Bürgermeister. In Städten mit eigenem Statut besorgt der Bürgermeister neben den Gemeindeaufgaben auch Aufgaben der Bezirksverwaltung. Das Bundesland ist Gesetzgeber, nicht Baubehörde: Es erlässt die Bauordnung, entscheidet aber nicht über das einzelne Bauansuchen.
Für Oberösterreich beschreibt das Land die Zuständigkeit ausdrücklich. Bürgermeister beziehungsweise Magistrat entscheiden dort über Baubewilligungen, baupolizeiliche Aufträge und Abbruchbewilligungen. In Wien nimmt die Baupolizei, die Magistratsabteilung 37, die Baueinreichungen entgegen.
oesterreich.gv.at empfiehlt, die zuständigen Ansprechpersonen in der Gemeinde direkt zu kontaktieren. Grund dafür ist, dass das Verfahren von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich abläuft.
Bewilligungspflichtig, anzeigepflichtig oder frei: die drei Kategorien der Bauordnungen
Jede Bauordnung in Österreich unterscheidet bewilligungspflichtige Vorhaben, Ausnahmen von der Bewilligungspflicht und anzeigepflichtige Vorhaben. In welche Kategorie ein Bauvorhaben fällt, hängt vom Bundesland ab. Eine Bauanzeige ist die bloße Meldung eines Vorhabens an die Behörde, eine Bewilligung dagegen ein Bescheid.
In Wien bedürfen Neubauten, Zubauten und Umbauten nach § 60 der Bauordnung für Wien vor Beginn einer Bewilligung der Behörde. Ausgenommen sind Fälle, in denen §§ 62, 62a oder 70a anzuwenden sind. Als Neubau gilt in Wien die Errichtung neuer Gebäude, auch bei Wiederverwendung von Fundamenten oder Kellermauern. Ein Zubau ist die Vergrößerung in waagrechter oder lotrechter Richtung.
Ein Umbau liegt nach § 60 der Bauordnung für Wien vor, wenn die räumliche Einteilung oder die Nutzung so geändert wird, dass das Gebäude danach als ein anderes anzusehen ist. Welche Vorhaben in Wien weder Baubewilligung noch Bauanzeige brauchen, zählt § 62a der Bauordnung für Wien auf.
Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan: was vor dem Bauansuchen feststehen muss
Der Flächenwidmungsplan der Gemeinde regelt, wie die Grundstücke im Gemeindegebiet genutzt werden dürfen. Er unterscheidet unter anderem Bauland, Verkehrsflächen und Grünland. Aus dem Bauland des Flächenwidmungsplans wird der Bebauungsplan entwickelt. Dieser Plan regelt Intensität und Gestaltung der Bebauung sowie die verkehrsmäßige Erschließung.
Beide Pläne liegen in den Gemeindeämtern zur öffentlichen Einsicht auf. Damit lässt sich vor dem Grundstückskauf und vor der Planung klären, was auf einem Grundstück überhaupt zulässig ist.
Das Land Oberösterreich empfiehlt, im Planungs- oder Vorentwurfsstadium die kostenlose Bauberatung der Gemeinde in Anspruch zu nehmen. Fragen zu Widmung, Abständen und Gestaltung lassen sich so früh klären.
Welche Unterlagen ein Bauansuchen braucht und welche Entscheidungsfrist gilt
Die bautechnischen Unterlagen eines Bauansuchens bestehen nach der Darstellung des Landes Oberösterreich aus Bauplan, Baubeschreibung und allfälligen Beilagen. Die Baubeschreibung muss alles enthalten, was aus den Bauplänen nicht ersichtlich ist.
In Salzburg sind die Einreichunterlagen nach §§ 4 und 5 Baupolizeigesetz 1997 in fünffacher Ausfertigung vorzulegen. Dazu zählen laut Land Salzburg unter anderem ein Lageplan auf Basis der Bauplatzerklärung, Pläne, technische Beschreibungen sowie ein Verzeichnis der Parteien und Grundeigentümer.
Über die Frist sagt das Land Salzburg: Die Baubehörde hat ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden, spätestens drei Monate nach Einlangen des Ansuchens. Fehlen Unterlagen, beginnt diese Frist erst nach Ablauf einer vierwöchigen Verbesserungsfrist. Im vereinfachten Wiener Verfahren nach § 70a gilt ein anderer Mechanismus: Ergeht innerhalb eines Monats ab Einreichung keine Mitteilung der Behörde, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen, kann die Baubeginnsanzeige erstattet werden.
Wie aufwendig ein Verfahren wird, hängt von der Verfahrensart, dem Bundesland, dem Umfang der Unterlagen und nötigen Gutachten ab. Verbindliche Auskunft über die verlangten Formulare und Ausfertigungen gibt die Gemeinde oder der Magistrat.
Welche technischen Normen beim Hausbau gelten: die OIB-Richtlinien 1 bis 6
Die technischen Anforderungen an ein Wohnhaus stehen in Österreich in den OIB-Richtlinien 1 bis 6. Sie behandeln unter anderem Brandschutz, Barrierefreiheit, Nutzungssicherheit sowie Wärmeschutz und Energieeinsparung. Seit 2008 werden die bautechnischen Vorschriften schrittweise harmonisiert.
Verbindlich sind die Richtlinien nicht automatisch. Die von der OIB-Generalversammlung beschlossenen Richtlinien können von den einzelnen Ländern in ihren Bauvorschriften für verbindlich erklärt werden. Das geschieht über die bautechnischen Verordnungen der Länder.
Welche Ausgabe gilt, unterscheidet sich daher nach Bundesland. In Tirol ist die Ausgabe 2023 der OIB-Richtlinien laut Land Tirol seit 16.07.2026 verbindlich. Für das eigene Vorhaben maßgeblich ist die bautechnische Verordnung jenes Landes, in dem gebaut wird.
Wer ein Haus planen und ausführen darf: Baumeister, Holzbau-Meister, Bauführer
Planung und Bauführung beim Hausbau übernehmen dafür befugte Gewerbe. Baumeister und Holzbau-Meister sind reglementierte Gewerbe mit Befähigungsnachweis (§ 94 Gewerbeordnung, Stand 09/2026). Reglementiert heißt: Das Gewerbe darf nur ausüben, wer die vorgeschriebene Befähigung nachweist.
In Wien hat der Bauwerber für alle bewilligungspflichtigen Bauführungen nach § 60 und alle anzeigepflichtigen nach § 62 der Bauordnung für Wien einen Bauführer zu bestellen. Der Bauführer muss nach den Berufsausübungsvorschriften zur gewerbsmäßigen Ausübung dieser Tätigkeit berechtigt sein.
Arbeiten an Gas- und Elektroinstallationen sowie an Heizungsanlagen führt ein dafür zugelassener Fachbetrieb aus, nicht der Bauherr selbst. Wer für Planung oder Ausführung einen Betrieb sucht, kann das Vorhaben in einer Anfrage beschreiben.
Nach dem Hausbau: Baubeginnsanzeige, Benützungsbewilligung oder Fertigstellungsanzeige
In manchen Bundesländern ist vor dem Start der Arbeiten eine Baubeginnsanzeige nötig. Am Ende verlangt das Landesrecht je nach Bundesland eine Benützungsbewilligung oder eine Fertigstellungsanzeige. Welche Maßnahme im konkreten Fall gefordert ist, steht in der Regel im Baubewilligungsbescheid.
Eine Baubewilligung gilt nicht unbegrenzt. Sie erlischt nach einer bestimmten Frist, wenn nicht begonnen oder nicht fertiggestellt wird. Je nach Bundesland ist auf Antrag eine Verlängerung möglich. Die Behörde prüft im Verfahren die Vollständigkeit des Ansuchens und ob zwingende Vorschriften entgegenstehen.
Wenn Sie für Ihren Hausbau einen Fachbetrieb suchen, beschreiben Sie das Vorhaben in der Anfrage: Sie geht an genau einen Betrieb, ist für Sie kostenlos und unverbindlich, und der Betrieb bezahlt dafür, dass er sie übernimmt.
Häufige Fragen
Gibt es in Österreich ein einheitliches Baugesetz für den Hausbau?
Nein. Baurecht fällt in die Zuständigkeit der Bundesländer, daher gibt es neun verschiedene Bauordnungen statt eines einheitlichen Gesetzes. Auch die Förderbestimmungen unterliegen der Landesgesetzgebung. Maßgeblich ist immer die Bauordnung des Landes, in dem gebaut wird.
Brauche ich eine Baubewilligung oder reicht eine Bauanzeige?
Das richtet sich nach der Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes. In Wien bedürfen Neubauten, Zubauten und Umbauten nach § 60 der Bauordnung für Wien vor Beginn einer Bewilligung, soweit nicht §§ 62, 62a oder 70a anzuwenden sind. Welche Verfahrensart für ein konkretes Vorhaben gilt, sagt Ihnen die Baubehörde der Gemeinde.
Was bedeutet bewilligungsfrei beim Bauen?
Bewilligungs- und Anzeigefreiheit bedeutet nach der Darstellung des Landes Oberösterreich nur, dass ohne vorherige Bewilligung oder Anzeige gebaut werden darf. Alle übrigen bau- und raumordnungsrechtlichen Vorgaben bleiben aufrecht. Das betrifft vor allem die Flächenwidmung und die bautechnischen Anforderungen.
Wie lange dauert ein Baubewilligungsverfahren?
Die Frist ergibt sich aus dem Landesrecht. In Salzburg hat die Baubehörde ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden, spätestens drei Monate nach Einlangen des Ansuchens; bei fehlenden Unterlagen beginnt die Frist erst nach einer vierwöchigen Verbesserungsfrist. Im Wiener Verfahren nach § 70a kann die Baubeginnsanzeige erstattet werden, wenn die Behörde binnen eines Monats keine gegenteilige Mitteilung macht.
Darf ich einziehen, sobald das Haus fertig ist?
Je nach Bundesland ist vor der Benützung eine Benützungsbewilligung oder eine Fertigstellungsanzeige erforderlich. Welche Maßnahme verlangt wird, steht in der Regel im Baubewilligungsbescheid. Fragen dazu beantwortet die Baubehörde der Gemeinde oder der Magistrat.
Quellen
- oesterreich.gv.at – Baurecht und Bauordnungen
- oesterreich.gv.at – Bauverfahren, Baubewilligung
- oesterreich.gv.at – Nach dem Hausbau
- oesterreich.gv.at – Lexikon: Statutarstadt
- oesterreich.gv.at – Flächenwidmungs- und Bebauungsplan
- Land Oberösterreich – Baurecht
- RIS – Bauordnung für Wien § 60
- RIS – Bauordnung für Wien § 62a (bewilligungsfreie Bauvorhaben)
- RIS – Bauordnung für Wien: Bauführer und Bauwerber
- RIS – § 94 Gewerbeordnung, reglementierte Gewerbe
- Stadt Wien – Bauen in Wien (Baupolizei MA 37)
- Stadt Wien – Baubewilligungsverfahren nach § 70a oder § 70b
- Land Salzburg – Informationsblatt Baubewilligungsverfahren (PDF)
- Land Tirol – Harmonisierung der technischen Bauvorschriften (OIB-Richtlinien 1–6)