Abnahme und Mängel: der wichtigste Termin nach dem Handwerkerauftrag
Von der Offrano-Redaktion · · 4 Min. Lesezeit
Wenn der Handwerker fertig ist, beginnt ein Schritt, den viele unterschätzen: die Abnahme. Mit ihr ändert sich die Lage zwischen Auftraggeber und Betrieb, Fristen beginnen zu laufen, und wer sichtbare Mängel nicht vorbehält, kann Rechte verlieren. Dieser Artikel erklärt, was das Werkvertragsrecht zur Abnahme sagt, wie ein Abnahmetermin sinnvoll abläuft und welche Fristen für Mängelansprüche gelten. Er ist eine Orientierung und ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall.
✓ Bestätigen
Fast geschafft: Bitte bestätigen Sie Ihre E-Mail-Adresse.
Wir haben Ihnen eine E-Mail an {email} geschickt. Erst nach dem Klick auf den Link darin geben wir Ihre Anfrage an Betriebe frei.
Was die Abnahme ist
Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen, sofern die Abnahme nicht nach der Art des Werks ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Mit der Abnahme erklären Sie, dass Sie das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennen.
Quelle: gesetze-im-internet.de
Wann ein Werk als abgenommen gilt, ohne dass Sie etwas sagen
Ein Werk gilt auch dann als abgenommen, wenn der Unternehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und Sie die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigern. Bei Verbrauchern tritt diese Folge nur ein, wenn der Unternehmer zusammen mit der Aufforderung in Textform auf die Folgen hingewiesen hat.
Für Sie heißt das: Reagieren Sie auf eine Aufforderung zur Abnahme. Wer Mängel sieht, nennt sie innerhalb der Frist, am besten schriftlich.
Quelle: gesetze-im-internet.de
Bekannte Mängel vorbehalten
Nehmen Sie ein mangelhaftes Werk ab, obwohl Sie den Mangel kennen, stehen Ihnen bestimmte Rechte wegen dieses Mangels nur zu, wenn Sie sie sich bei der Abnahme vorbehalten. Schreiben Sie deshalb jeden sichtbaren Mangel ins Abnahmeprotokoll, auch Kleinigkeiten, die der Betrieb nachbessern will.
Quelle: gesetze-im-internet.de
Wie ein Abnahmetermin gut abläuft
- Termin bei Tageslicht vereinbaren, genug Zeit einplanen
- Vertrag, Angebot und Änderungen mitnehmen und Punkt für Punkt vergleichen
- Funktionen prüfen: Heizung läuft, Wasser läuft ab, Fenster schließen, Steckdosen funktionieren
- Mängel mit Ort und Beschreibung ins Protokoll, Fotos machen
- Fristen für Nachbesserungen gemeinsam festhalten
- Unterlagen verlangen: Bedienungsanleitungen, Prüfprotokolle, Wartungshinweise
Verjährung der Mängelansprüche
Die Ansprüche wegen Mängeln verjähren je nach Art des Werks unterschiedlich: bei einem Bauwerk in fünf Jahren, bei Arbeiten an einer Sache, etwa ihrer Herstellung, Wartung oder Veränderung, in zwei Jahren, im Übrigen in der regelmäßigen Frist. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme. Hat der Unternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist, bei Bauwerken aber nicht kürzer als fünf Jahre.
Ob eine Arbeit als Bauwerk zählt, ist nicht immer offensichtlich; bei fest mit dem Gebäude verbundenen Arbeiten wie einer Dachsanierung ist das oft der Fall, bei Reparaturen an Einzelteilen nicht. Lassen Sie sich im Zweifel beraten.
Quelle: gesetze-im-internet.de
Was nach der Abnahme passiert
Nach der Abnahme wird in der Regel die Schlussrechnung fällig. Offene Mängel, die im Protokoll stehen, sind nachzubessern; einen angemessenen Teil der Vergütung dürfen Sie in diesem Fall häufig zurückhalten, bis nachgebessert ist. Wie viel, hängt vom Einzelfall ab. Sprechen Sie das offen an, statt ohne Erklärung nicht zu zahlen.
Teilabnahmen bei größeren Projekten
Bei längeren Projekten mit mehreren Gewerken können Teilabnahmen sinnvoll sein, etwa für den Rohbau oder die Elektrik, bevor Wände geschlossen werden. Legen Sie im Vertrag fest, ob und wann es Teilabnahmen gibt. So werden Mängel entdeckt, solange sie noch zugänglich sind.
Typische Fehler
- Abnahme im Vorbeigehen, ohne Protokoll
- Keine Reaktion auf eine Aufforderung zur Abnahme
- Bekannte Mängel nicht vorbehalten
- Schlussrechnung vollständig bezahlt, obwohl Mängel offen sind
- Unterlagen und Prüfprotokolle nicht verlangt
Ein Beispiel: das neue Bad
Nach der Badsanierung lädt der Betrieb zur Abnahme ein. Bei der Begehung fällt auf, dass eine Fliese einen Haarriss hat und die Duschtür schleift. Beides wird ins Protokoll geschrieben, mit Foto und einer Frist für die Nachbesserung. Das Bad wird trotzdem abgenommen, weil die Mängel unwesentlich sind. Die Schlussrechnung wird bezahlt, ein angemessener Betrag wird bis zur Nachbesserung zurückgehalten, und beide Seiten wissen, was noch zu tun ist. Ohne Protokoll wäre später strittig, ob der Riss schon bei der Abnahme da war.
Dokumente, die nach der Abnahme zu Ihnen gehören
- Abnahmeprotokoll mit Unterschrift beider Seiten
- Schlussrechnung mit Aufstellung der ausgeführten Leistungen
- Prüfprotokolle, etwa für Elektro- oder Druckprüfungen
- Bedienungsanleitungen, Garantiekarten und Wartungshinweise
- Nachweise für Förderung oder Steuer, wenn Sie diese nutzen
Mängel, die erst später auftauchen
Nicht jeder Mangel ist bei der Abnahme sichtbar. Zeigt sich später etwa Feuchtigkeit hinter Fliesen oder ein Riss im Putz, melden Sie den Mangel dem Betrieb schriftlich, beschreiben ihn genau und setzen eine angemessene Frist zur Nachbesserung. Warten Sie nicht bis kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist; der Beginn der Frist ist die Abnahme, nicht der Tag, an dem Sie den Mangel bemerken.
Quelle: gesetze-im-internet.de
Offrano und der Vertrag
Offrano vermittelt nur die Anfrage; der Vertrag über die Arbeiten entsteht direkt zwischen Ihnen und dem Betrieb, auch die Abnahme betrifft nur Sie beide. Bei Streit helfen Verbraucherzentralen, Schlichtungsstellen der Handwerkskammern oder eine Rechtsanwältin.