Zum Inhalt springen
Offrano
Land und Sprache wählen:

Ratgeber Bauen und Sanieren

Asbest und Schadstoffe: Ihre Informationspflicht vor dem Umbau

Von der Offrano-Redaktion · · 4 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

Bei Umbau, Sanierung und Abriss geht es nicht nur um Fliesen, Estrich und Leitungen, sondern oft um Stoffe, die beim Bohren, Schleifen oder Abbrechen frei werden können. Seit einer Änderung der Gefahrstoffverordnung haben dabei auch private Bauherren eine eigene Pflicht: Sie müssen dem Betrieb vorher mitteilen, was sie über das Gebäude wissen. Dieser Artikel erklärt, was die Regel verlangt, welche Unterlagen helfen und wie Sie Ihre Anfrage so formulieren, dass der Betrieb richtig planen kann.

Ihre Anfrage: Haussanierung

Schritt 1 von 5 · Vorhaben

Vorhaben

Worum geht es genau? (Pflichtfeld)
Sind Sie Eigentümer der Immobilie? (Pflichtfeld)
Um welches Gebäude geht es? (Pflichtfeld)
Baujahr des Gebäudes (Pflichtfeld)
m²
Was soll saniert werden? (Pflichtfeld)
Wann soll der Auftrag starten? (Pflichtfeld)
Grober Budgetrahmen (Pflichtfeld)
Möchten Sie Fördermittel nutzen? (Pflichtfeld)

Noch mindestens 20 Zeichen

Wo ist das Vorhaben?

Kostenlos · unverbindlich · Ihre Nummer bekommt genau ein Betrieb

Wer der Veranlasser ist

Die Gefahrstoffverordnung nennt denjenigen, der Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst, den Veranlasser. Das ist bei einer Badsanierung der Eigentümer, der den Auftrag gibt, bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Gemeinschaft, bei einem Mieterumbau je nach Absprache der Mieter oder der Vermieter. Die Regel gilt ausdrücklich auch für private Haushalte.

Wichtig ist die Blickrichtung: Die Pflicht trifft nicht den Handwerker allein, sondern beginnt beim Auftraggeber, der das Haus kennt oder zumindest Unterlagen darüber hat.

Quelle: gesetze-im-internet.de

Was Sie mitteilen müssen

Vor Beginn der Arbeiten stellen Sie dem ausführenden Unternehmen alle Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte zur Verfügung, die Ihnen über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe vorliegen, schriftlich oder elektronisch. Dafür sollen Sie die Ihnen zugänglichen Unterlagen mit zumutbarem Aufwand nutzen. Gemeint sind Stoffe, die bei den Arbeiten freigesetzt werden und zu einer besonderen Gesundheitsgefährdung führen können.

Damit festgestellt werden kann, ob Asbest vorliegen könnte, geben Sie außerdem das Baujahr an; bei Gebäuden, deren Bau zwischen 1993 und 1996 begann, das Datum des Baubeginns, soweit bekannt. Bei älteren oder jüngeren Gebäuden reicht das Baujahr.

Quelle: gesetze-im-internet.de

Warum gerade das Baujahr

Asbest wurde in Deutschland lange in Baustoffen eingesetzt, bevor er verboten wurde. Deshalb ist das Baujahr der einfachste Hinweis darauf, ob asbesthaltige Materialien in Frage kommen: in Fliesenklebern, Spachtelmassen, Bodenbelägen, Fensterkitten, Dach- und Fassadenplatten oder Brandschutzbauteilen. Das Baujahr allein beweist nichts, aber es entscheidet mit, ob der Betrieb vor Beginn prüfen oder Proben nehmen lassen muss.

Welche Unterlagen helfen

  • Bauakte, Baugenehmigung, alte Pläne und Baubeschreibungen
  • Rechnungen früherer Sanierungen mit Angaben zu Materialien
  • Kaufvertrag und Exposé, in denen Baujahr und Modernisierungen genannt sind
  • Gutachten, etwa aus einem früheren Verkauf oder einer Schadstoffuntersuchung
  • Hinweise früherer Bewohner oder der Hausverwaltung

Was der Betrieb daraus macht

Mit Ihren Angaben beurteilt der Betrieb, ob vor den Arbeiten eine Erkundung nötig ist, welche Schutzmaßnahmen er treffen muss und ob die Arbeiten überhaupt in seinen Bereich fallen. Tätigkeiten mit Asbest dürfen nur Betriebe ausführen, die dafür die nötige Sachkunde und Ausstattung haben; manche Arbeiten sind anzeige- oder genehmigungspflichtig. Wir beschreiben diese Arbeiten bewusst nicht als Anleitung, weil Fehler Gesundheit und Umgebung gefährden.

Für Sie als Auftraggeber heißt das: Ein seriöses Angebot für die Sanierung eines älteren Gebäudes enthält entweder eine Aussage zur Schadstofferkundung oder einen Vorbehalt, falls bei den Arbeiten Verdachtsmaterial auftaucht.

Typische Verdachtsstellen im Altbau

  • Floor-Flex-Platten und ihre schwarzen Kleber unter Teppich oder Laminat
  • Fliesenkleber und Spachtelmassen in Bad und Küche
  • Wellplatten an Garagen, Schuppen und Dächern
  • Fassadenplatten und Fensterbänke aus Faserzement
  • Dichtungen und Isolierungen an alten Heizungen und Nachtspeicheröfen

Was Sie selbst lassen sollten

Bohren, Schleifen, Abschlagen oder Herausreißen von Verdachtsmaterial gehört nicht in Eigenarbeit, auch nicht zur Vorbereitung für den Handwerker. Wer vorab selbst Fliesen oder Böden entfernt, kann Fasern freisetzen und erschwert dem Betrieb die Beurteilung. Sagen Sie in der Anfrage lieber, was Sie vermuten, und lassen Sie die Erkundung von Fachleuten machen.

Kosten und Zeitplan realistisch planen

Eine Schadstofferkundung und gegebenenfalls eine fachgerechte Entfernung kosten Zeit und Geld, die in keinem Angebot für die eigentliche Sanierung stehen, wenn niemand danach fragt. Planen Sie bei Gebäuden aus Jahrzehnten, in denen Asbest üblich war, einen Puffer ein und fragen Sie gezielt, was passiert, wenn während der Arbeiten Verdachtsmaterial gefunden wird. Ein Betrieb, der dafür ein klares Vorgehen nennt, ist verlässlicher als einer, der das Thema ausklammert.

Wohnungseigentum und Mietwohnung

In einer Eigentümergemeinschaft betreffen Estrich, Wände und Leitungen oft das Gemeinschaftseigentum. Die Verwaltung hat häufig Unterlagen, die Sie selbst nicht haben. Fragen Sie dort nach, bevor Sie den Betrieb beauftragen. In Mietwohnungen gehört die Frage zum Vermieter, der die Bau- und Sanierungsgeschichte eher kennt.

Was der Betrieb mit Ihren Angaben prüfen muss

Der Betrieb muss die Informationen, die Sie ihm geben, im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung auf Plausibilität prüfen und das Baujahr berücksichtigen. Er stellt fest, ob die geplanten Tätigkeiten Asbestfasern freisetzen können, in welchem Risikobereich sie liegen und ob sie überhaupt zulässig sind, und er erstellt einen Arbeitsplan. Wurde mit dem Bau nach dem 31. Oktober 1993 begonnen, kann in der Regel vermutet werden, dass kein Asbest vorhanden ist; für bestimmte Stoffe gelten andere Übergangsfristen.

Tätigkeiten mit Asbest darf ein Betrieb nur ausführen lassen, wenn er die nötige sicherheitstechnische, organisatorische und personelle Ausstattung hat. Fragen Sie danach, wenn Ihr Gebäude älter ist.

Quelle: gesetze-im-internet.de

So formulieren Sie die Anfrage

Nennen Sie Baujahr, bekannte Sanierungen, den Umfang der geplanten Arbeiten und Verdachtsstellen, die Sie bemerkt haben. Über Offrano geht die Anfrage an genau einen Betrieb aus Ihrer Region; für Sie ist sie kostenlos. Je vollständiger Ihre Angaben sind, desto eher kann der Betrieb einschätzen, ob er den Auftrag übernehmen kann.

Häufige Fragen

Gilt die Informationspflicht auch für Privatleute?

Ja. Die Gefahrstoffverordnung nennt private Haushalte ausdrücklich.

Was muss ich angeben, wenn ich nichts über Schadstoffe weiß?

Mindestens das Baujahr, bei Baubeginn zwischen 1993 und 1996 das Datum des Baubeginns, soweit bekannt.

Muss ich ein Gutachten beauftragen?

Die Pflicht verlangt, vorhandene Informationen weiterzugeben. Ob eine Erkundung nötig ist, beurteilt der Betrieb anhand Ihrer Angaben.

Darf ich alte Bodenbeläge vorher selbst entfernen?

Davon raten wir ab, wenn Verdacht auf Asbest besteht. Die Arbeiten gehören zu dafür ausgestatteten Betrieben.

In welcher Form gebe ich die Informationen weiter?

Schriftlich oder elektronisch, etwa als E-Mail mit Unterlagen.

Wer zahlt, wenn Asbest gefunden wird?

Das regelt Ihr Vertrag. Klären Sie vorher, wie mit Verdachtsfunden umgegangen wird und wie Mehrkosten abgerechnet werden.

Fachbetrieb anfragen: Haussanierung

Beschreiben Sie Ihr Vorhaben – Ihre Anfrage geht an genau einen Fachbetrieb.

Anfrage stellen

Beliebte Branchen

Neu im Ratgeber