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Reverse Charge bei Bauleistungen und Gebäudereinigung: § 13b UStG verständlich

Von der Offrano-Redaktion · · 4 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

Beim Reverse Charge, im Gesetz Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, schuldet nicht der leistende Betrieb die Umsatzsteuer, sondern der Auftraggeber. Für Bauleistungen und die Reinigung von Gebäuden gilt das nur unter bestimmten Voraussetzungen, und genau dort passieren Fehler. Dieser Artikel erklärt, welche Leistungen erfasst sind, wann der Auftraggeber zum Steuerschuldner wird und was das für Angebote und Rechnungen bedeutet. Die steuerliche Beurteilung Ihres Falls klären Sie mit Ihrer steuerlichen Vertretung.

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Welche Leistungen erfasst sind

Das Umsatzsteuergesetz nennt Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstiger Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. Als Grundstücke gelten dabei auch Sachen, Ausstattungsgegenstände und Maschinen, die auf Dauer im Gebäude installiert sind und nicht ohne Zerstörung oder Veränderung bewegt werden können. Gesondert genannt ist das Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen.

Quelle: gesetze-im-internet.de

Wann der Auftraggeber die Steuer schuldet

Bei Bauleistungen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der selbst nachhaltig entsprechende Bauleistungen erbringt, unabhängig davon, ob er die empfangene Leistung dafür verwendet. Davon ist auszugehen, wenn ihm das Finanzamt eine gültige, auf höchstens drei Jahre befristete Bescheinigung darüber erteilt hat. Für die Gebäudereinigung gilt das entsprechend für Unternehmer, die nachhaltig Reinigungsleistungen erbringen.

Für Privatpersonen und für Unternehmen, die selbst keine Bauleistungen erbringen, bleibt es beim normalen Verfahren: Der Betrieb stellt die Umsatzsteuer in Rechnung und führt sie ab.

Quelle: gesetze-im-internet.de

Typische Fälle

  • Ein Generalunternehmer beauftragt einen Subunternehmer mit Estricharbeiten: Reverse Charge ist die Regel, wenn der Generalunternehmer nachhaltig Bauleistungen erbringt.
  • Ein Elektrobetrieb lässt von einem anderen Betrieb Kernbohrungen machen: gleiche Frage, gleiche Bescheinigung.
  • Eine Hausverwaltung beauftragt einen Maler für das Treppenhaus: in der Regel kein Reverse Charge, weil die Verwaltung keine Bauleistungen erbringt.
  • Ein Privatkunde lässt sein Bad sanieren: kein Reverse Charge.
  • Ein Reinigungsunternehmen gibt die Glasreinigung an einen Subunternehmer: kann unter die Regel für Gebäudereinigung fallen.

Was auf die Rechnung gehört

Bei Reverse Charge weist der leistende Betrieb keine Umsatzsteuer aus und vermerkt auf der Rechnung, dass die Steuerschuld beim Leistungsempfänger liegt. Der Empfänger berechnet die Steuer selbst und meldet sie in seiner Umsatzsteuervoranmeldung; unter den üblichen Voraussetzungen kann er sie zugleich als Vorsteuer abziehen. Die genauen Pflichtangaben und Folgen falsch ausgestellter Rechnungen klären Sie mit Ihrer steuerlichen Vertretung.

Warum die Bescheinigung so wichtig ist

Die Bescheinigung des Finanzamts schafft Klarheit für beide Seiten: Legt der Auftraggeber sie vor, kann der Betrieb ohne Umsatzsteuer abrechnen. Achten Sie auf die Gültigkeit, denn sie ist befristet. Bitten Sie bei neuen Geschäftspartnern um eine Kopie, bevor die erste Rechnung geschrieben wird, und legen Sie sie zu den Vertragsunterlagen.

Quelle: gesetze-im-internet.de

Angebote richtig lesen

In Angeboten zwischen Baubetrieben steht oft ein Nettopreis mit dem Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Für einen Vergleich zählt, ob beide Angebote vom selben Verfahren ausgehen. Ein Angebot mit ausgewiesener Umsatzsteuer und eines ohne sind nicht direkt vergleichbar, wenn nur eines von Reverse Charge ausgeht.

Typische Fehler

  • Reverse Charge angewendet, obwohl der Auftraggeber keine Bauleistungen erbringt.
  • Umsatzsteuer ausgewiesen, obwohl die Steuerschuld beim Empfänger liegt.
  • Abgelaufene Bescheinigung nicht bemerkt.
  • Planungsleistungen fälschlich einbezogen.
  • Die Gebäudereinigung nicht als eigenen Fall erkannt.

Die Pflichtangabe auf der Rechnung

Führt ein Unternehmer eine Leistung aus, für die der Empfänger die Steuer schuldet, muss er eine Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ ausstellen. Einen gesonderten Steuerausweis gibt es dann nicht. Fehlt der Hinweis oder wird trotzdem Umsatzsteuer ausgewiesen, entstehen Korrekturbedarf und Rückfragen, die sich mit einer sauberen Vorlage im Rechnungsprogramm vermeiden lassen.

Quelle: gesetze-im-internet.de

Ein Beispiel aus der Praxis

Ein Dachdeckerbetrieb beauftragt einen Spengler mit der Dachentwässerung an einem Neubau. Der Dachdecker legt die Bescheinigung seines Finanzamts vor, dass er nachhaltig Bauleistungen erbringt. Der Spengler rechnet netto ab und vermerkt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers; der Dachdecker meldet die Steuer selbst an. Für eine Dachrinne, die derselbe Spengler für einen Privatkunden erneuert, stellt er dagegen eine normale Rechnung mit Umsatzsteuer.

Quelle: gesetze-im-internet.de · gesetze-im-internet.de

Abgrenzung zu Lieferungen

Nicht jede Lieferung auf eine Baustelle ist eine Bauleistung. Wer nur Material liefert, ohne es einzubauen, erbringt in der Regel keine Bauleistung im Sinne der Vorschrift. Wird das Material dagegen eingebaut, kann eine Werklieferung vorliegen, die erfasst ist. Gerade bei Mischfällen lohnt die Klärung vor der ersten Rechnung.

Nachunternehmer und Generalunternehmer

In Bauketten mit Generalunternehmer und mehreren Nachunternehmern ist Reverse Charge der Normalfall zwischen den Baubetrieben, während der Generalunternehmer gegenüber dem privaten Bauherrn mit Umsatzsteuer abrechnet. Für Nachunternehmer ist es deshalb wichtig, bei jedem Auftraggeber zu wissen, ob er selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Eine einfache Übersicht der vorliegenden Bescheinigungen mit Ablaufdatum spart später Korrekturen.

Quelle: gesetze-im-internet.de

Offrano und die Umsatzsteuer

Offrano vermittelt Anfragen und ist an Ihrem Vertrag mit dem Betrieb nicht beteiligt; eine steuerliche Beratung geben wir nicht. Über Offrano geht Ihre Anfrage an genau einen Betrieb, mit dem Sie Preise und Rechnungsstellung direkt vereinbaren.

Häufige Fragen

Gilt Reverse Charge, wenn ich als Privatperson ein Bad sanieren lasse?

Nein. Die Regel betrifft Unternehmer, die selbst nachhaltig Bauleistungen erbringen.

Was ist eine Bauleistung im Sinne des § 13b?

Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, ohne Planungs- und Überwachungsleistungen.

Wofür brauche ich die Bescheinigung des Finanzamts?

Sie belegt, dass Sie nachhaltig Bauleistungen erbringen. Sie ist höchstens drei Jahre gültig.

Gilt das auch für Gebäudereinigung?

Ja, für Unternehmer, die nachhaltig Reinigungsleistungen an Gebäuden erbringen.

Wer hilft bei Zweifeln?

Ihre steuerliche Vertretung oder das Finanzamt.

Was muss auf der Rechnung stehen?

Die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, ohne gesonderten Steuerausweis.

Gilt Reverse Charge auch bei reinen Materiallieferungen?

In der Regel nicht, weil eine reine Lieferung ohne Einbau keine Bauleistung ist. Bei Lieferung mit Einbau kann das anders sein.

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