Ratgeber Umzug und Entrümpelung
Schaden beim Umzug: wie weit das Umzugsunternehmen haftet
Von der Offrano-Redaktion · · 4 Min. Lesezeit
Beim Umzug geht selten alles heil. Ein zerkratzter Tisch, eine gesprungene Vase, ein beschädigter Türrahmen: Dann stellt sich die Frage, wer dafür aufkommt. Das Handelsgesetzbuch hat für Umzüge eigene Regeln, die sich vom normalen Transport unterscheiden. Dieser Artikel erklärt die Haftungsgrenze, die Fristen für die Schadensanzeige und die Belehrungspflichten des Unternehmens, damit Sie vor dem Umzug die richtigen Fragen stellen. Eine rechtliche Prüfung im Einzelfall ersetzt er nicht.
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Die gesetzliche Haftungsgrenze
Für Verlust oder Beschädigung des Umzugsguts haftet das Unternehmen nach dem Handelsgesetzbuch bis zu einem Höchstbetrag von 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, der für den Umzug benötigt wird. Die Grenze bezieht sich also nicht auf den Wert des einzelnen Stücks, sondern auf das Volumen des gesamten Umzugs.
Für einen durchschnittlichen Hausrat reicht das oft, für wertvolle Einzelstücke wie Kunst, Antiquitäten oder hochwertige Instrumente häufig nicht. Hier lohnt eine weitergehende Haftung oder eine Transportversicherung, die Sie vorher vereinbaren.
Quelle: gesetze-im-internet.de
Wann das Unternehmen nicht haftet
Das Gesetz nennt besondere Gefahren, bei denen das Unternehmen von der Haftung befreit sein kann: etwa der Transport von Edelmetallen, Schmuck, Geld oder Urkunden, eine ungenügende Verpackung durch den Absender, das Be- oder Entladen durch den Absender selbst, nicht vom Unternehmen verpacktes Gut in Behältern, lebende Tiere und Pflanzen oder eine besondere Empfindlichkeit des Guts. Bei zu großen oder zu schweren Stücken kann es ebenfalls befreit sein, wenn es vorher auf die Gefahr hingewiesen hat und Sie trotzdem darauf bestanden haben.
Daraus folgt eine einfache Regel: Wertsachen, Dokumente und Schmuck transportieren Sie selbst. Und wer selbst packt, sollte sorgfältig packen, weil ein Schaden in einem selbst gepackten Karton schwerer durchzusetzen ist.
Quelle: gesetze-im-internet.de
Die Belehrung bei Vertragsschluss
Ist der Absender ein Verbraucher, kann sich das Unternehmen auf die Haftungsbefreiungen und die Haftungsgrenze nur berufen, wenn es Sie bei Vertragsschluss über die Haftungsbestimmungen unterrichtet und auf die Möglichkeit hingewiesen hat, eine weitergehende Haftung zu vereinbaren oder das Gut zu versichern. Diese Unterrichtung muss drucktechnisch deutlich hervorgehoben sein.
Lesen Sie diesen Teil des Angebots genau. Er ist die Grundlage dafür, was im Schadensfall gilt, und der Moment, in dem Sie über eine zusätzliche Versicherung entscheiden.
Quelle: gesetze-im-internet.de
Fristen für die Schadensanzeige
Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung erlöschen, wenn ein äußerlich erkennbarer Schaden nicht spätestens am Tag nach der Ablieferung angezeigt wird. Bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden gilt eine Frist von vierzehn Tagen nach Ablieferung. Das Unternehmen kann sich auf diese Fristen gegenüber Verbrauchern aber nur berufen, wenn es spätestens bei der Ablieferung über Form und Frist der Anzeige und die Folgen unterrichtet hat.
Praktisch heißt das: Sichtbare Schäden gehören sofort ins Übergabeprotokoll, versteckte Schäden, die Sie beim Auspacken entdecken, zeigen Sie schriftlich innerhalb der Frist an.
Quelle: gesetze-im-internet.de · gesetze-im-internet.de
Am Umzugstag: Schäden richtig festhalten
- Beim Entladen stichprobenartig Möbel und Kartons ansehen, besonders Kanten und Glas
- Schäden mit Foto, Ort und Beschreibung im Übergabeprotokoll notieren
- Protokoll von beiden Seiten unterschreiben lassen
- Beschädigte Stücke und Verpackung aufbewahren, bis der Schaden geklärt ist
- Schäden an Treppenhaus, Türen oder Böden ebenfalls festhalten
Schäden an Wohnung und Treppenhaus
Nicht nur das Umzugsgut kann Schaden nehmen, auch Wände, Türrahmen, Böden und Aufzüge. Solche Schäden sind kein Transportschaden am Gut, sondern werden meist über die Betriebshaftpflicht des Unternehmens abgewickelt. Halten Sie den Zustand von Treppenhaus und Wohnungen vor dem Umzug mit Fotos fest; das erleichtert später die Zuordnung, besonders gegenüber Vermieter und Hausverwaltung.
Weitergehende Haftung oder Versicherung
Viele Umzugsunternehmen bieten an, die Haftung gegen Aufpreis zu erhöhen oder eine Transportversicherung zu vermitteln. Vergleichen Sie, was jeweils abgedeckt ist: Neuwert oder Zeitwert, Selbstbeteiligung, Ausschlüsse für selbst gepackte Kartons, Umgang mit Einzelstücken. Prüfen Sie außerdem, ob Ihre Hausratversicherung Umzüge abdeckt und in welchem Umfang; das steht in den Bedingungen.
Typische Fehler
- Die Haftungsbelehrung im Angebot überlesen.
- Schmuck und Dokumente im Umzugskarton mitgeschickt.
- Sichtbare Schäden erst Tage später gemeldet.
- Keine Fotos vom Zustand vor dem Umzug gemacht.
- Beschädigte Stücke entsorgt, bevor der Schaden geklärt war.
Ein Beispiel aus der Praxis
Beim Auspacken einige Tage nach dem Umzug entdeckt eine Kundin, dass die Glasplatte eines Couchtischs gesprungen ist. Der Karton war vom Unternehmen gepackt, der Schaden von außen nicht zu sehen. Sie zeigt den Schaden schriftlich an, mit Fotos von Karton und Platte, innerhalb der Frist für nicht erkennbare Schäden. Weil das Unternehmen selbst verpackt hat, ist die Haftung nicht wegen ungenügender Verpackung ausgeschlossen. Wäre derselbe Tisch in einem selbst gepackten Karton gewesen, hätte die Sache schwieriger ausgesehen.
Quelle: gesetze-im-internet.de · gesetze-im-internet.de
Was im Angebot stehen sollte
Ein gutes Angebot nennt das zugrunde gelegte Volumen, die gesetzliche Haftung, die Möglichkeit einer weitergehenden Haftung mit Preis, den Umfang des Verpackens durch das Unternehmen und den Ablauf im Schadensfall. Über Offrano geht Ihre Anfrage an genau ein Umzugsunternehmen aus Ihrer Region; die Einzelheiten klären Sie direkt mit ihm.