Begriff
Mängelrüge: was der Begriff bedeutet
Die Mitteilung des Bestellers an den Unternehmer, dass ein abgeliefertes Werk Mängel hat.
Wer Mängel nicht rechtzeitig rügt, riskiert, dass das Werk als genehmigt gilt. Für Bauwerke gelten seit Kurzem längere Rügefristen.
Fristen bei unbeweglichen Werken
Bei einem unbeweglichen Werk beträgt die Frist für die Mängelrüge 60 Tage; eine kürzere Frist kann nicht wirksam vereinbart werden. Versteckte Mängel sind innert 60 Tagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Die Ansprüche verjähren fünf Jahre nach der Abnahme. Die Regeln gelten seit einer Revision zu Baumängeln.
Rügen Sie schriftlich, mit Beschreibung, Fotos und Datum der Entdeckung. Richten Sie die Rüge an Ihren Vertragspartner.
Quelle: fedlex.admin.ch · fedlex.admin.ch