Ratgeber Haus und Garten in Österreich
Winterdienst in Österreich: was Liegenschaftseigentümer räumen und streuen müssen
Von der Offrano-Redaktion · · 4 Min. Lesezeit
Wenn es schneit, trifft die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten eine gesetzliche Pflicht: Gehsteige und Gehwege entlang ihres Grundstücks müssen geräumt und gestreut werden. Die Straßenverkehrsordnung legt fest, wer, wann und wie weit. Dieser Artikel erklärt die Pflicht, die Haftung bei Stürzen, die Gefahr von Dachlawinen und wie Sie die Aufgabe an einen Winterdienst oder die Hausbetreuung übertragen.
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Wer räumen muss
Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen unverbaute land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, müssen dafür sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in nicht mehr als drei Metern Entfernung liegenden Gehsteige und Gehwege samt Stiegenanlagen gesäubert und bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Gibt es keinen Gehsteig, ist der Straßenrand in einem Meter Breite zu räumen. In Fußgängerzonen und Wohnstraßen ohne Gehsteig gilt die Pflicht für einen Streifen von einem Meter entlang der Häuserfronten.
Quelle: ogd.ris.bka.gv.at
Wann geräumt werden muss
Die Pflicht gilt in der Zeit von 6 bis 22 Uhr. Was zumutbar ist, richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten: Bei ständiger Eisbildung kann es nötig sein, in kurzen Abständen zu streuen, eine ununterbrochene Räumung bei andauerndem Schneefall wird aber nicht verlangt. Gemeinden können durch Verordnung abweichende Regeln treffen.
Quelle: ogd.ris.bka.gv.at · wko.at
Dachlawinen und Eiszapfen
Die Eigentümer müssen außerdem dafür sorgen, dass Schneewächten und Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden. Wenn nötig, sind gefährdete Stellen abzusperren oder zu kennzeichnen. Warnschilder oder Latten sind nur Sofortmaßnahmen und entbinden nicht von der Pflicht. Arbeiten auf dem Dach gehören in die Hände von Fachleuten mit Sicherung; wir geben dazu keine Anleitung.
Quelle: ogd.ris.bka.gv.at · wko.at
Haftung bei Stürzen
Fußgänger, die einen Gehsteig bestimmungsgemäß benutzen, sollen durch die Pflicht geschützt werden. Stürzt jemand, weil nicht ordnungsgemäß geräumt oder gestreut wurde, kann er grundsätzlich vom Eigentümer des angrenzenden Grundstücks Schadenersatz verlangen. Das gilt unter Umständen auch für einen Sturz außerhalb der Räumzeiten, wenn er auf eine Pflichtverletzung innerhalb dieser Zeiten zurückgeht.
Quelle: wko.at
Übertragen auf einen Winterdienst
Die Räum- und Streupflicht kann durch Vereinbarung auf Dritte übertragen werden, etwa auf einen Winterdienst, eine Hausbetreuungsfirma oder, in Mietverträgen, auf Mieter. Entscheidend ist ein klarer Vertrag: welche Flächen, zu welchen Zeiten, wie oft kontrolliert wird, wer bei Ausfall einspringt und wie dokumentiert wird. Ein Räumprotokoll hilft im Streitfall.
Quelle: wko.at
Was im Winterdienstvertrag stehen sollte
- genaue Beschreibung der Flächen, am besten mit Plan
- Einsatzzeiten entsprechend der gesetzlichen Pflicht und der Gemeindeverordnung
- Streumittel und Umgang mit Splitt im Frühjahr
- Dokumentation der Einsätze mit Uhrzeit
- Haftpflichtversicherung des Dienstleisters
- Regelung für Dachlawinen und Eiszapfen, soweit übernommen
Wohnhausanlagen und Betriebskosten
In Mietshäusern gehört die Schneeräumung der Gehsteige, für die der Eigentümer betreuungspflichtig ist, zur Hausbetreuung. Nach dem Mietrechtsgesetz können Aufwendungen für die Hausbetreuung, auch wenn ein Werkunternehmer sie erbringt, unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebskosten verrechnet werden. Mehr dazu in unserem Artikel zu Hausbetreuung und Betriebskosten.
Quelle: ogd.ris.bka.gv.at
Typische Fehler
- Nur den Hauseingang geräumt, nicht die ganze Länge des Grundstücks.
- Warnschild aufgestellt, statt Dachlawinen entfernen zu lassen.
- Mündliche Absprache mit dem Nachbarn statt klarer Vereinbarung.
- Keine Dokumentation der Einsätze.
- Gemeindeverordnung mit abweichenden Regeln nicht gekannt.
Ein Beispiel
Eine Eigentümergemeinschaft in Salzburg beauftragt einen Hausbetreuungsbetrieb mit dem Winterdienst. Der Vertrag beschreibt den Gehsteig entlang beider Straßenseiten, die Zeiten und die Kontrollen bei Eisregen; der Betrieb führt ein digitales Protokoll. Für Dachlawinen über dem Eingang wird zusätzlich ein Dachdecker mit Schneefanggittern beauftragt, damit die Gefahr gar nicht erst entsteht.
Quelle: ogd.ris.bka.gv.at
Welche Streumittel sinnvoll sind
Viele Gemeinden schränken den Einsatz von Streusalz auf Gehsteigen ein oder verbieten ihn, weil Salz Bäume, Grünflächen und Hundepfoten schädigt. Üblich sind abstumpfende Mittel wie Splitt oder Sand. Welche Regeln in Ihrer Gemeinde gelten, steht in der örtlichen Verordnung oder erfahren Sie beim Gemeindeamt. Im Frühjahr muss der Splitt wieder entfernt werden; klären Sie im Vertrag, wer das übernimmt.
Eigentümergemeinschaft und Mieter
In einem Haus mit mehreren Eigentümern trifft die Pflicht die Eigentümer gemeinsam. Meist beauftragt die Hausverwaltung einen Betrieb und rechnet die Kosten über die Bewirtschaftungskosten ab. Wird die Pflicht im Mietvertrag auf Mieter übertragen, sollte klar geregelt sein, wer bei Urlaub oder Krankheit räumt. Eine unklare Regelung ist im Schadensfall schwer nachzuweisen.
Quelle: wko.at
Einsatz bei Eisregen und Tauwetter
Gefährlich sind nicht nur große Schneemengen, sondern auch Eisregen, überfrierende Nässe und Tauwetter mit nächtlichem Frost. Gerade dann ist eine wiederholte Kontrolle nötig. Ein Winterdienst mit Wetterüberwachung plant Einsätze vorausschauend und dokumentiert sie. Fragen Sie im Angebot, wie der Betrieb bei solchen Wetterlagen vorgeht und wie oft er kontrolliert.
Quelle: ogd.ris.bka.gv.at
Früh vergeben
Gute Winterdienste sind im Herbst oft ausgebucht, weil sie Fahrzeuge, Personal und Routen vor der Saison planen. Holen Sie Angebote deshalb rechtzeitig ein und vereinbaren Sie eine Besichtigung, bei der Flächen, Zufahrten und Engstellen gemeinsam begangen werden. Ein Vertrag über mehrere Saisonen kann Planungssicherheit für beide Seiten bringen.
Anfrage über Offrano
Über Offrano geht Ihre Anfrage für Winterdienst oder Hausbetreuung an genau einen Betrieb aus Ihrer Region. Nennen Sie Flächen, Gemeinde und gewünschten Leistungsumfang.