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Ratgeber Bauen und Sanieren in der Schweiz

Umbau im Altbau: Asbest vor Beginn der Arbeiten abklären

Von der Offrano-Redaktion · · 4 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

Asbest steckt in vielen älteren Gebäuden: in Bodenbelägen, Plattenklebern, Putz, Fensterkitt oder hinter Schaltern. Solange das Material unversehrt ist, bleibt die Gefahr gering. Beim Bohren, Schleifen oder Abbrechen können aber Fasern freigesetzt werden. Dieser Artikel erklärt, wann Sie mit Asbest rechnen müssen, wie eine Abklärung abläuft, welche Pflichten Unternehmen haben und warum Sie selbst nicht Hand anlegen sollten.

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Wann mit Asbest zu rechnen ist

In der Schweiz ist Asbest seit 1990 verboten. In Gebäuden, die vor diesem Datum erstellt wurden, müssen Sie mit Asbest rechnen. Das betrifft einen grossen Teil des Gebäudebestands. Die Suva empfiehlt deshalb, bei solchen Gebäuden von Asbest auszugehen und eine mögliche Gefährdung vor Beginn der Arbeiten abzuklären.

Quelle: suva.ch

Wo Asbest häufig steckt

  • Bodenbeläge und deren Kleber
  • Putz und Spachtelmassen
  • Schaltkästen und hinter Lichtschaltern
  • Isolationsmaterial an Leitungen und Heizungen
  • Fassaden- und Dachplatten aus Faserzement

Quelle: suva.ch

Pflicht der Unternehmen

Besteht der Verdacht, dass besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest oder PCB auftreten können, muss der Arbeitgeber die Gefahren eingehend ermitteln und die Risiken bewerten und darauf gestützt die Massnahmen planen. Wird ein solcher Stoff während der Arbeiten unerwartet gefunden, sind die betroffenen Arbeiten einzustellen und der Bauherr zu benachrichtigen.

Quelle: fedlex.admin.ch

Was das für die Bauherrschaft bedeutet

Die Pflicht zur Ermittlung liegt beim Unternehmen, doch als Bauherrschaft beeinflussen Sie, ob das gut gelingt. Wer vor der Ausschreibung eine Schadstoffabklärung durch eine Fachperson veranlasst, gibt allen Unternehmen die gleiche Grundlage für ihre Offerten. Das verhindert Überraschungen, Baustopps und Nachträge. Viele Kantone verlangen für bewilligungspflichtige Umbauten und Abbrüche älterer Gebäude ohnehin Angaben zu Schadstoffen.

Wie eine Abklärung abläuft

Eine Fachperson begeht das Gebäude, prüft die betroffenen Bauteile und entnimmt bei Verdacht Materialproben, die in einem Labor untersucht werden. Das Ergebnis ist ein Bericht mit Fundstellen, Bewertung und Empfehlungen, auf den sich die Planung stützen kann. Der Umfang richtet sich nach dem geplanten Eingriff: Für einen Badumbau genügt oft eine gezielte Abklärung der betroffenen Räume.

Sanierung durch anerkannte Firmen

Die Asbestentfernung ist komplex. Asbestsanierungsunternehmen müssen bestimmte Anforderungen erfüllen, darunter eine Ausbildung des Personals und die Anerkennung durch die Suva. Arbeiten an asbesthaltigen Materialien gehören in die Hände von Profis; wir geben dazu keine Anleitung.

Quelle: suva.ch

Handwerksbetriebe im Alltag

Nicht nur Abbruch- und Sanierungsfirmen sind betroffen. Auch Elektriker, Sanitärinstallateure, Plattenleger oder Maler können bei Arbeiten in älteren Gebäuden auf Asbest stossen. Gute Betriebe fragen vor dem Auftrag nach dem Baujahr und nach bekannten Schadstoffen und stoppen die Arbeit, wenn sie verdächtiges Material finden.

Quelle: suva.ch

Kosten und Zeitplan

Eine Schadstoffabklärung und eine allfällige Sanierung verursachen Kosten und brauchen Zeit, besonders wenn Laborergebnisse abgewartet werden müssen. Planen Sie beides von Anfang an ein. Ein Baustopp mitten im Umbau ist fast immer teurer als eine Abklärung vor Beginn.

Typische Fehler

  • Bei einem älteren Gebäude nicht an Asbest gedacht.
  • Bodenbelag selbst herausgerissen.
  • Offerten ohne Schadstoffabklärung eingeholt.
  • Verdächtiges Material weiter bearbeitet statt Arbeiten zu stoppen.
  • Sanierung an eine nicht anerkannte Firma vergeben.

Ein Beispiel

Eine Familie kauft ein Reihenhaus aus den Siebzigerjahren und plant einen Küchen- und Badumbau. Vor der Ausschreibung lässt sie eine Schadstoffabklärung machen. Im Plattenkleber des Bades wird Asbest gefunden. Eine von der Suva anerkannte Firma entfernt die Platten, danach beginnt der Umbau nach Plan. Die Handwerker erhalten den Bericht mit den Offertunterlagen.

Quelle: suva.ch

Asbest und PCB gemeinsam denken

Neben Asbest nennt die Bauarbeitenverordnung ausdrücklich polychlorierte Biphenyle, kurz PCB, als besonders gesundheitsgefährdende Stoffe. PCB steckt etwa in älteren Fugendichtungen und Anstrichen. Eine Schadstoffabklärung vor dem Umbau sollte deshalb nicht nur Asbest, sondern alle bei diesem Baujahr zu erwartenden Schadstoffe einbeziehen.

Quelle: fedlex.admin.ch

Wer den Bericht erhält

Der Bericht der Schadstoffabklärung gehört in die Ausschreibungsunterlagen, damit alle Unternehmen ihn kennen und ihre Offerten darauf abstützen. Auch Handwerker, die erst später dazukommen, etwa für Elektro oder Sanitär, sollten ihn erhalten. Und bei einem späteren Verkauf ist er für Käuferinnen und Käufer eine wichtige Information.

Entsorgung

Asbesthaltige Abfälle müssen getrennt und nach den Vorgaben für Sonderabfälle entsorgt werden. Das übernimmt die Sanierungsfirma; lassen Sie sich die Entsorgungsnachweise geben. Mischen Sie keine asbesthaltigen Materialien unter den normalen Bauschutt, auch nicht bei kleinen Mengen.

Wenn Sie Mieter sind

Planen Sie als Mieterin oder Mieter in einer älteren Wohnung Arbeiten, auch nur Bohrungen, klären Sie das vorher mit der Verwaltung. Der Vermieter kennt oft bereits Befunde. Bohren oder schleifen Sie nie in verdächtigem Material, etwa alten Bodenplatten oder Fensterkitt, ohne Abklärung.

Quelle: suva.ch

Offerten nach der Abklärung vergleichen

Liegen Befunde vor, lassen sich Offerten für Sanierung und Umbau besser vergleichen: Alle Unternehmen kalkulieren auf derselben Grundlage, und Nachträge wegen unerwarteter Funde werden seltener. Fragen Sie die Sanierungsfirma nach ihrer Anerkennung, nach dem geplanten Schutzkonzept und nach der Freimessung nach Abschluss der Arbeiten. Erst danach sollten andere Handwerker die Räume wieder betreten.

Quelle: suva.ch

Anfrage über Offrano

Über Offrano geht Ihre Anfrage für einen Umbau oder eine Sanierung an genau einen Betrieb aus Ihrer Region. Nennen Sie Baujahr und ob bereits eine Schadstoffabklärung vorliegt; die Anfrage ist kostenlos.

Häufige Fragen

Seit wann ist Asbest in der Schweiz verboten?

Seit 1990; in älteren Gebäuden müssen Sie mit Asbest rechnen.

Quelle: suva.ch

Wer muss Asbest vor Bauarbeiten abklären?

Bei Verdacht muss der Arbeitgeber die Gefahren ermitteln; als Bauherrschaft sollten Sie eine Abklärung vor der Ausschreibung veranlassen.

Was passiert, wenn während der Arbeiten Asbest gefunden wird?

Die betroffenen Arbeiten sind einzustellen und der Bauherr zu benachrichtigen.

Darf ich asbesthaltiges Material selbst entfernen?

Nein, das gehört in die Hände anerkannter Fachfirmen.

Quelle: suva.ch

Wer darf Asbest sanieren?

Asbestsanierungsunternehmen mit ausgebildetem Personal und Anerkennung durch die Suva.

Quelle: suva.ch

Muss ich als Mieter Asbest melden?

Wenn Sie Material vermuten oder Arbeiten planen, informieren Sie die Verwaltung und bearbeiten Sie verdächtiges Material nicht selbst.

Quelle: suva.ch

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