Ratgeber Energie und Förderung in der Schweiz
Solarstrom gemeinsam nutzen: ZEV und lokale Elektrizitätsgemeinschaft erklärt
Von der Offrano-Redaktion · · 4 Min. Lesezeit
Wer auf dem Dach eines Mehrfamilienhauses Solarstrom erzeugt, möchte ihn möglichst im eigenen Haus verbrauchen. Das Energiegesetz erlaubt dafür seit Längerem den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch, kurz ZEV. Mit dem Stromversorgungsgesetz ist die lokale Elektrizitätsgemeinschaft dazugekommen, mit der Strom auch über das Verteilnetz im Quartier geteilt werden kann. Dieser Artikel erklärt beide Modelle, ihre Voraussetzungen und die Fragen, die Eigentümer, Mieterinnen und Mieter vorher klären sollten.
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Der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch
Sind am Ort der Produktion mehrere Grundeigentümer Endverbraucher, können sie sich zum gemeinsamen Eigenverbrauch zusammenschliessen, sofern die Produktionsleistung im Verhältnis zur Anschlussleistung des Zusammenschlusses erheblich ist. Dazu treffen sie mit dem Anlagebetreiber und untereinander eine Vereinbarung. Grundeigentümer können den gemeinsamen Eigenverbrauch auch für Mieterinnen und Mieter oder Pächter vorsehen; sie sind dann für deren Versorgung verantwortlich.
Quelle: fedlex.admin.ch
Wie ein ZEV gegenüber dem Netz auftritt
Nach dem Zusammenschluss werden die Endverbraucher hinsichtlich des Strombezugs aus dem Netz gemeinsam wie ein einziger Endverbraucher behandelt. Der Netzbetreiber misst also am Übergabepunkt des Hauses, die Aufteilung im Haus regelt der ZEV selbst. Das spart Netzkosten für den im Haus verbrauchten Solarstrom, bringt aber Aufgaben mit sich: Messung, Abrechnung und Verträge liegen beim Zusammenschluss.
Quelle: fedlex.admin.ch
Rechte der Mieterinnen und Mieter
Mieterinnen und Mieter haben bei der Einführung des gemeinsamen Eigenverbrauchs die Möglichkeit, sich für die Grundversorgung durch den Netzbetreiber zu entscheiden. Später können sie diesen Anspruch nur noch geltend machen, wenn der Grundeigentümer seine Pflichten gegenüber dem Zusammenschluss nicht erfüllt. Der Bundesrat kann Bestimmungen zum Schutz vor Missbräuchen gegenüber Mietern erlassen. Für Vermieter heisst das: transparent informieren und fair abrechnen.
Quelle: fedlex.admin.ch
Die lokale Elektrizitätsgemeinschaft
Endverbraucher, Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energien und Speicherbetreiber können sich zu einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft zusammenschliessen und den selbst erzeugten Strom innerhalb der Gemeinschaft absetzen. Anders als beim ZEV darf dafür das Verteilnetz genutzt werden. Die Teilnehmer müssen im gleichen Netzgebiet, auf der gleichen Netzebene und örtlich nahe beieinander angeschlossen sein, alle ein intelligentes Messsystem haben und gemeinsam eine vom Bundesrat festgelegte Mindestgrösse an Produktion im Verhältnis zur Anschlussleistung erreichen.
Die Ausdehnung einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft kann höchstens das Gebiet einer Gemeinde umfassen. Die Teilnehmer regeln ihr Verhältnis untereinander und ernennen eine Person, die die Gemeinschaft gegenüber dem Verteilnetzbetreiber vertritt.
Quelle: fedlex.admin.ch
ZEV oder lokale Elektrizitätsgemeinschaft?
- ZEV: Strom wird am Ort der Produktion geteilt, meist in einem Gebäude oder auf zusammenhängenden Grundstücken, ohne öffentliches Netz.
- Lokale Elektrizitätsgemeinschaft: Strom wird über das Verteilnetz im Quartier geteilt, innerhalb der Grenzen, die der Bundesrat festlegt.
- Beim ZEV tritt das Haus gegenüber dem Netz als ein Kunde auf; in der lokalen Elektrizitätsgemeinschaft bleiben die Teilnehmer einzelne Netzkunden.
- Beide Modelle brauchen klare Vereinbarungen über Messung, Abrechnung, Ein- und Austritt.
Elektrische Sicherheit im ZEV
Auch im Zusammenschluss bleiben die elektrischen Installationen Sache der jeweiligen Eigentümer. Die Vertreter eines ZEV melden der Netzbetreiberin die Eigentümer der Installationen innerhalb des Zusammenschlusses; die Eigentümer unterstützen sie und melden insbesondere Eigentümerwechsel. Das ist wichtig, damit periodische Sicherheitsnachweise weiterhin eingefordert werden können.
Quelle: fedlex.admin.ch
Was vor dem Start geklärt sein sollte
- Wer betreibt die Solaranlage, und wem gehört sie?
- Wie wird im Haus gemessen und wer liest die Zähler ab?
- Zu welchem Preis wird Solarstrom und Netzstrom an die Teilnehmer abgerechnet?
- Was geschieht bei Verkauf einer Wohnung oder bei Mieterwechsel?
- Wer ist Ansprechperson gegenüber dem Netzbetreiber?
Dienstleister für Messung und Abrechnung
Viele Zusammenschlüsse übertragen Messung und Abrechnung an einen Dienstleister, oft an den Installateur der Solaranlage, an den Netzbetreiber oder an spezialisierte Anbieter. Fragen Sie in der Offerte, welche Zähler eingesetzt werden, wie oft abgerechnet wird, was bei einem Wechsel des Dienstleisters mit den Daten geschieht und welche Kosten laufend anfallen. Eine unklare Abrechnung ist der häufigste Grund für Streit in einem ZEV.
Speicher im Eigenverbrauch
Ein Batteriespeicher kann den Eigenverbrauch im ZEV oder in der Gemeinschaft erhöhen, weil Solarstrom vom Mittag in den Abend verschoben wird. Der Bundesrat kann Bedingungen und Messverfahren für Speicher im Eigenverbrauch regeln. Ob sich ein Speicher lohnt, hängt vom Verbrauchsprofil der Teilnehmer ab; eine Simulation mit echten Lastgängen ist aussagekräftiger als eine Faustregel.
Quelle: fedlex.admin.ch
Typische Fehler
- Vereinbarungen nur mündlich getroffen.
- Mieterinnen und Mieter nicht über ihr Wahlrecht informiert.
- Messkonzept nicht mit dem Netzbetreiber abgestimmt.
- Keine Regel für Eigentümer- oder Mieterwechsel.
- Anlage zu klein für eine erhebliche Produktionsleistung im Verhältnis zur Anschlussleistung.
Ein Beispiel
Eine Stockwerkeigentümergemeinschaft in einem Mehrfamilienhaus im Aargau plant eine Solaranlage auf dem Dach. Sie gründet einen ZEV, schliesst eine schriftliche Vereinbarung zu Messung, Strompreis und Austritt und beauftragt den Installateur zusätzlich mit der Abrechnung. Zwei vermietete Wohnungen werden einbezogen; die Mieter werden vor dem Start schriftlich über ihr Wahlrecht informiert. Ein Nachbarhaus prüft später den Beitritt zu einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft.
Quelle: fedlex.admin.ch · fedlex.admin.ch
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