Zum Inhalt springen
Offrano
Land und Sprache wählen:

Ratgeber für Betriebe in der Schweiz

Personalverleih: Bewilligung, Verleihvertrag und Pflichten im Einsatzbetrieb

Von der Offrano-Redaktion · · 4 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

Temporäre Mitarbeitende helfen bei Auftragsspitzen, Krankheitsausfällen oder saisonaler Arbeit. Rechtlich ist der Personalverleih im Arbeitsvermittlungsgesetz geregelt: Der Verleiher braucht eine Bewilligung, der Verleihvertrag ist schriftlich abzuschliessen, und bestimmte Vereinbarungen sind nichtig. Dieser Artikel erklärt, was Einsatzbetriebe vor dem ersten Einsatz prüfen, was in den Vertrag gehört und was bei einer späteren Übernahme der Mitarbeitenden gilt.

Ihre Anfrage: Zeitarbeit

Schritt 1 von 5 · Vorhaben

Vorhaben

Worum geht es genau? (Pflichtfeld)
Wie viele Mitarbeitende hat Ihr Unternehmen? (Pflichtfeld)
Berufsfeld (Pflichtfeld)
Personen
Einsatzdauer (Pflichtfeld)
Ist Schichtarbeit nötig? (Pflichtfeld)

Noch mindestens 20 Zeichen

Wo ist das Vorhaben?

Kostenlos · unverbindlich · Ihre Nummer bekommt genau ein Betrieb

Bewilligungspflicht des Verleihers

Arbeitgeber, die Dritten gewerbsmässig Arbeitnehmende überlassen, brauchen eine Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamtes. Für den Personalverleih ins Ausland braucht es zusätzlich eine Bewilligung des SECO. Personalverleih vom Ausland in die Schweiz ist nicht gestattet. Zweigniederlassungen in einem anderen Kanton brauchen eine eigene Bewilligung.

Quelle: fedlex.admin.ch

Voraussetzungen der Bewilligung

Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb im Handelsregister eingetragen ist, über ein zweckmässiges Geschäftslokal verfügt und kein anderes Gewerbe betreibt, das die Interessen der Arbeitnehmenden oder Einsatzbetriebe gefährden könnte. Die verantwortlichen Personen müssen Gewähr für eine fachgerechte Tätigkeit bieten und einen guten Leumund geniessen. Zudem muss der Verleiher zur Sicherung von Lohnansprüchen eine Kaution leisten.

Quelle: fedlex.admin.ch

Bewilligung prüfen

Das SECO führt ein öffentliches Verzeichnis der bewilligten Vermittler und Verleiher. Prüfen Sie dort vor dem ersten Einsatz, ob Ihr Verleiher aufgeführt ist. Das ist mehr als eine Formalie: Verfügt der Verleiher nicht über die erforderliche Bewilligung, ist der Verleihvertrag nichtig.

Quelle: avg-seco.admin.ch · fedlex.admin.ch

Der schriftliche Verleihvertrag

Der Verleiher muss den Vertrag mit dem Einsatzbetrieb schriftlich abschliessen. Darin stehen die Adresse des Verleihers und der Bewilligungsbehörde, die beruflichen Qualifikationen der Arbeitnehmenden und die Art der Arbeit, Arbeitsort und Beginn, Dauer oder Kündigungsfristen, Arbeitszeiten sowie die Kosten des Verleihs einschliesslich aller Sozialleistungen, Zulagen, Spesen und Nebenleistungen. Der Vertrag muss grundsätzlich vor der Arbeitsaufnahme vorliegen.

Quelle: fedlex.admin.ch · fedlex.admin.ch

Übernahme der Mitarbeitenden

Vereinbarungen, die es dem Einsatzbetrieb erschweren oder verunmöglichen, nach Ende des Einsatzes mit den Mitarbeitenden einen Arbeitsvertrag abzuschliessen, sind nichtig. Zulässig ist eine Entschädigung an den Verleiher nur, wenn der Einsatz weniger als drei Monate gedauert hat und die Person weniger als drei Monate nach Ende des Einsatzes übertritt. Die Höhe ist gesetzlich begrenzt.

Quelle: fedlex.admin.ch

Gesamtarbeitsverträge

Untersteht ein Einsatzbetrieb einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag, muss der Verleiher gegenüber den Arbeitnehmenden die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen dieses Vertrags einhalten. Das beeinflusst den Stundensatz. Ein auffällig tiefer Satz kann ein Hinweis darauf sein, dass diese Regel nicht beachtet wird.

Quelle: fedlex.admin.ch

Der Arbeitsvertrag der Temporären

Der Verleiher schliesst mit den Arbeitnehmenden in der Regel einen schriftlichen Vertrag. Darin sind unter anderem Art der Arbeit, Arbeitsort, Einsatzdauer oder Kündigungsfrist, Arbeitszeiten, Lohn, Spesen und Zulagen sowie Leistungen bei Überstunden, Krankheit, Unfall und Ferien geregelt. Als Einsatzbetrieb sollten Sie wissen, welche Arbeitszeiten vereinbart sind, damit Ihre Einsatzplanung passt.

Quelle: fedlex.admin.ch

Arbeitssicherheit im Einsatzbetrieb

Temporäre Mitarbeitende kennen Ihren Betrieb nicht. Planen Sie eine Instruktion zu Gefahren, Maschinen und Abläufen am ersten Tag ein und dokumentieren Sie sie. Stellen Sie Schutzausrüstung bereit und klären Sie mit dem Verleiher, wer welche Pflichten übernimmt. Gerade in Bau, Industrie und Logistik ist die Einführung entscheidend für die Sicherheit.

Was Sie im Voraus klären sollten

  • Bewilligung im Verzeichnis des SECO geprüft
  • anwendbarer Gesamtarbeitsvertrag und Stundensatz mit Zuschlägen
  • Qualifikationen und Nachweise, etwa Staplerausweis
  • Einsatzdauer, Kündigungsfristen und Ersatz bei Ausfall
  • Ansprechperson im Betrieb für Instruktion und Fragen

Temporär oder Festanstellung

Temporärarbeit passt für Spitzen und Vertretungen. Für dauerhaften Bedarf ist eine Festanstellung, allenfalls über eine Personalvermittlung, oft sinnvoller. Viele Betriebe nutzen Temporärarbeit auch, um Mitarbeitende kennenzulernen und später zu übernehmen; die gesetzlichen Regeln zur Übernahme schützen diese Möglichkeit.

Quelle: fedlex.admin.ch

Typische Fehler

  • Bewilligung des Verleihers nicht geprüft.
  • Einsatz vor Unterzeichnung des Verleihvertrags begonnen.
  • Allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag nicht beachtet.
  • Instruktion am Arbeitsplatz ausgelassen.
  • Übernahmeklausel akzeptiert, die über das Gesetz hinausgeht.

Ein Beispiel

Ein Logistikbetrieb im Raum Olten braucht vor Weihnachten zusätzliche Lagermitarbeitende. Er prüft die Bewilligung des Verleihers im Verzeichnis, unterschreibt den Verleihvertrag vor Einsatzbeginn und lässt sich die Staplerausweise zeigen. Am ersten Tag instruiert die Schichtleiterin die neuen Mitarbeitenden. Im Frühling übernimmt der Betrieb zwei von ihnen fest, ohne Entschädigung, weil der Einsatz länger als drei Monate gedauert hat.

Quelle: fedlex.admin.ch

Kaution und Zweigniederlassungen

Die Kaution sichert Lohnansprüche der Temporären, falls der Verleiher zahlungsunfähig wird. Ihre Höhe richtet sich nach dem Geschäftsumfang. Zweigniederlassungen im Kanton des Hauptsitzes dürfen verleihen, sobald sie der Behörde gemeldet sind und die erforderliche Kaution hinterlegt ist. Für Sie als Einsatzbetrieb ist das ein Grund mehr, nur mit bewilligten Verleihern zu arbeiten.

Quelle: fedlex.admin.ch · fedlex.admin.ch

Arbeitszeit und Überstunden

Temporäre arbeiten nach den im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeiten und den Regeln des Arbeitsgesetzes. Planen Sie Überstunden, Nacht- oder Sonntagsarbeit, stimmen Sie das vorher mit dem Verleiher ab, denn Zuschläge und Bewilligungen betreffen ihn als Arbeitgeber. Unklare Absprachen führen zu Streit über Rechnungen.

Rechnungen prüfen

Die Kosten des Verleihs müssen im Verleihvertrag einschliesslich aller Sozialleistungen, Zulagen, Spesen und Nebenleistungen angegeben sein. Vergleichen Sie die Rechnungen mit dem Vertrag und mit den erfassten Stunden. Unklare Positionen, etwa Zuschläge, die nicht vereinbart wurden, klären Sie sofort mit dem Verleiher.

Quelle: fedlex.admin.ch

Anfrage über Offrano

Über Offrano geht Ihre Anfrage für Temporärpersonal an genau einen Personaldienstleister aus Ihrer Region. Nennen Sie Berufsfeld, Anzahl, Einsatzdauer und Arbeitszeiten; die Anfrage ist für Ihr Unternehmen kostenlos.

Häufige Fragen

Braucht ein Personalverleiher eine Bewilligung?

Ja, eine Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamtes, für den Verleih ins Ausland zusätzlich eine des SECO.

Wie prüfe ich die Bewilligung?

Im öffentlichen Verzeichnis des SECO der bewilligten Vermittler und Verleiher.

Muss der Verleihvertrag schriftlich sein?

Ja, und er muss grundsätzlich vor Arbeitsaufnahme vorliegen.

Darf ich Temporäre fest übernehmen?

Ja; eine Entschädigung ist nur bei kurzen Einsätzen und raschem Übertritt zulässig und begrenzt.

Gilt unser GAV auch für Temporäre?

Bei einem allgemeinverbindlich erklärten GAV muss der Verleiher dessen Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen einhalten.

Was passiert, wenn der Verleiher keine Bewilligung hat?

Dann ist der Verleihvertrag nichtig.

Fachbetrieb anfragen: Zeitarbeit

Beschreiben Sie Ihr Vorhaben – Ihre Anfrage geht an genau einen Fachbetrieb.

Anfrage stellen

Beliebte Branchen

Neu im Ratgeber